Inline_Skater


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Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) § 31 müssen Inlineskater zur Durchführung ihrer Fahrt den Gehweg oder Seitenstreifen benutzen, soweit vorhanden und benutzbar. Dem entsprechend gelten für sie die Regeln für Fußgänger!

 

Die rechtliche Stellung von Inlineskatern war lange Zeit strittig.

Die Auffassung des Gesetzgebers ist jedoch immer noch, dass im deutschen Straßenverkehrsrecht Inline-Skater als Fußgänger gelten und Inline-Skates nach der Straßenverkehrs-Ordnung als Spielgeräte anzusehen seien.

Es wird dagegen allerdings auch die Ansicht vertreten, dass Inline-Skates der Bauart und Bestimmung nach für Geschwindigkeiten ausgelegt sind, die größer als Schrittgeschwindigkeiten von Fußgängern sind. Deswegen seien Inline-Skates als Fahrzeuge zu werten und müssten auf der Fahrbahn fahren.

 

Der Bundesgerichtshof wies im Jahr 2002 darauf hin, dass speziell zugeschnittene Vorschriften erforderlich sind und hat geurteilt, dass Inlineskater bis zu einer gesetzlichen Regelung weiterhin der Gruppe der besonderen Fortbewegungsmittel zugeordnet werden und damit auf dem Fußweg in Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Auf Straßen ohne Fußweg außerorts müssen sie am am linken Straßenrand fahren, innerorts am linken oder rechten Straßenrand.

 

2009 wurde ein Zusatzzeichen mit Inlineskater-Piktogramm eingeführt, das Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn, insbesondere in Tempo-30-Zonen und Fahrradstraßen, sowie Radverkehrsanlagen erlauben kann. Ohne entsprechende Beschilderung bleibt das Befahren von Radwegen in Deutschland für Inlineskater verboten.

 

 

 
 
  • StVO (pdf)
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